Steuern

Verbesserte Abzugsmöglichkeiten bei Spenden

Im Jahr 2007 hat der Bundesrat das "Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet, das damals die Abzugsmöglichkeiten bei Spenden neu geregelt hat.

Danach darf man Zuwendungen bis zu 20 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens steuermindernd geltend machen. Diese Regelung gilt auch für Stiftungen!

Die Vermögensausstattung von Stiftungen können im Jahr der Zuwendung und in den neun folgenden Jahren bis zu einer Höhe von insgesamt € 1.000.000,- als Spende abgesetzt werden (§ 10bAbs 1a EStG). Der Sonderausgabenabzug gilt damit auch für Zustiftungen, die erst nach Ablauf des Gründungsjahres erfolgen. Verheiratete können den Betrag von 1 Mio. € pro Ehegatte, und damit doppelt, geltend machen.

Und schließlich gilt: Wenn man in einem Jahr mehr gespendet hat, als man steuerlich absetzen kann, kann man die Absetzung auch für künftige Jahre vortragen lassen.

Weiterhin sind Zuwendungen an eine bereits bestehende gemeinnützige Stiftung schenkungsteuer- bzw. erbschaftsteuerfrei. Die Steuer erlischt auch rückwirkend, wenn ein Erbe oder Beschenkter die durch die Erbschaft oder Schenkung erworbenen Gegenstände innerhalb von 24 Monaten einer Stiftung zuwendet.

Für Spenden bis zu 200 € reicht ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Wir stellen Ihnen jedoch gerne eine Spendenquittung aus - Sie müssen nur überweisen.

Es lohnt sich also auch steuerlich etwas Gutes zu tun!

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